16. Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln 16.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, von den angeklagten 150.26 Gramm Heroingemisch, 42.5 Gramm Marihuana und 388 Xanax-Tabletten sei nur der Besitz von 10 Gramm Heroingemisch erwiesen. Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine direkten Beweise vor, wonach der Beschuldigte 1 mit einer grösseren Drogenmenge als den mit seinen Fingerabdrücken versehenen Minigrip in Kontakt gekommen war.