40 Die Kammer geht ferner mit der Vorinstanz einig, dass sich der Vorsatz nicht auf einen konkreten Geldbetrag gerichtet hatte, sondern auf so viel wie möglich (pag. 2716, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Wille dazu erst im Klubhaus getroffen worden sein soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, ist demgegenüber lebensfremd. Denn anders lässt sich die Beschädigung des Fensters und das konkrete Vorgehen nicht erklären: