Blutspuren fanden sich allerdings nicht nur auf dem Fensterrahmen und auf der Scheibe auf der Aussenseite des Gebäudes (pag. 318; pag. 342), sondern überdies in der Küche (pag. 319; pag. 320; pag. 342), auf den Bodenplatten im Lagerraum (pag. 320) und auf der Kasse (pag. 342). Auch bei diesen Spuren dürfte es sich um das Blut des Beschuldigten 1 gehandelt haben, zumal K.________ nicht angab, sich verletzt oder geblutet zu haben. Die vorerwähnten Umstände lassen auch für die Kammer nur den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte 1 sehr wohl in den Räumlichkeiten des Klubhauses aufgehalten und gemeinsam mit K.________ in dieses eingestiegen war.