Die Kammer kommt in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz und kann sich den entsprechenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Gegen die Aussage von K.________, wonach der Beschuldigte 1 draussen gewartet habe, während er selbst in das Clubhäuschen geklettert sei, sprechen vorab die objektiven Beweismittel. So passt zwar dessen Angabe, der Beschuldigte 1 habe sich beim kaputten Fenster geschnitten, zur festgestellten Blutspur des Beschuldigten 1 ab einem Küchenschrank in der Küche (pag. 342; pag. 344). Blutspuren fanden sich allerdings nicht nur auf dem Fensterrahmen und auf der Scheibe auf der Aussenseite des Gebäudes (pag.