333, Z. 215 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gestand er, dass sie die Kasse und Zigarettenpäckli mitgenommen haben (pag. 2503, Z. 17). Aufgrund des Spurenbildes (vgl. Foto der angetroffenen Situation, pag. 321, Blutspuren von B.________ auf Kasse und Messer) und den Aussagen von K.________ ist weiter erstellt, dass sie bei der Spielerbank die Kasse aufbrachen und das darin vorhandene Hartgeld im Umfang von CHF 30.00 behändigten […].»