Durch die eindeutigen objektiven Beweismittel ist für das Gericht jedoch klarerweise erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit K.________ in das Clubhaus eingestiegen ist und dort einen Posten Zigaretten im Wert von CHF 173.60 sowie die Kasse – behändigte. So führte K.________ anlässlich der Einvernahme vom 27.09.2017 aus, dass sie unter anderem die «türkische» Kasse mitgenommen hätten und diese ausserhalb des Clubhauses geöffnet hätten. Es seien ca. CHF 30.00 in der Kasse gewesen (pag. 330, Z. 51 ff.). Ferner bestätigte er, dass sie Zigaretten entwendet haben (pag. 333, Z. 215 ff.).