Dies wohl mitunter im Hinblick auf die Überlegung, dass er selber aufgrund seines Alters noch dem Jugendstrafrecht unterstand, B.________ hingegen gemäss dem Erwachsenenstrafrecht bestraft würde. Für das Gericht wird aufgrund dieser Umstände deutlich, dass K.________ im Sinne eines kollegialen Gefallens die Verantwortung der Tat auf sich nehmen wollte, um den Beschuldigten zu entlasten. Durch die eindeutigen objektiven Beweismittel ist für das Gericht jedoch klarerweise erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit K.________ in das Clubhaus eingestiegen ist und dort einen Posten Zigaretten im Wert von CHF 173.60 sowie die Kasse – behändigte.