Auf erneute Nachfrage wollte er zunächst die Aussage verweigern. Erst nachdem ihm verdeutlicht wurde, dass er zur Aussage verpflichtet ist, gestand er schliesslich ein, dass es sich um B.________ handelte (pag. 2503, Z. 1 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass K.________ den Beschuldigten auch mit jener Aussage schützen wollte, dass nur er selber ins Clubhaus eingestiegen sei, der Beschuldigte hingegen draussen gewartet habe. Dies wohl mitunter im Hinblick auf die Überlegung, dass er selber aufgrund seines Alters noch dem Jugendstrafrecht unterstand, B.________ hingegen gemäss dem Erwachsenenstrafrecht bestraft würde.