Die Vorinstanz hielt betreffend diesen Vorwurf beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 2715 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Wie dargelegt bestätigte der Beschuldigte B.________, dass er beim besagten Vorfall gemeinsam mit K.________ am Tatort gewesen sei (pag. 326, Z. 15). Auch letzterer bestätigte, dass der Beschuldigte mit ihm dort gewesen sei. Zu allem weiteren verweigert der Beschuldigte die Aussage.