Dies könne aber nicht sein, denn die objektiven Beweismittel würden belegen, dass das Blut des Beschuldigten 1 auch im Haus habe festgestellt werden können. Interessant sei zudem, dass er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht habe an den Namen des Kollegen erinnern können wollen, dann nach Hinweis auf seine Aussagepflicht ausgesagt habe, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei. Somit sei der Beschuldigte 1 für diesen Diebstahl schuldig zu erklären (pag. 3179). 15.3 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hielt betreffend diesen Vorwurf beweiswürdigend Folgendes fest (pag.