15.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin BD.________ widersprach dem Vorbringen der Verteidigung im Rahmen der Replik an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und begründete dies zusammengefasst damit, dass K.________ kein guter Zeuge sei. So habe dieser ausgesagt, der Beschuldigte sei am Tatort gewesen, habe sich am kaputten Glas beim Fenster geschnitten und dann draussen gewartet. Dies könne aber nicht sein, denn die objektiven Beweismittel würden belegen, dass das Blut des Beschuldigten 1 auch im Haus habe festgestellt werden können.