Aufgrund dieser personellen Konstellation sowie des zeitlichen Ablaufs ist es kaum möglich, dass der Einbruch in das Schrebergartenhaus in der gleichen Nacht wie die Einbrüche in die G.________, der T.________(Unternehmen) sowie der U.________(AG) stattgefunden hat. Dafür spricht auch die diesbezüglich tatnächste Aussage von F.________, wonach es sich bei der vorliegend zu prüfenden Tat um die erste handelte und diese ca. im August («vor einem halben Jahr») begangen wurde. Aufgrund dieser Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass die Beschuldigten ca. im August 2017 in das Schrebergartenhaus von V.________ eingedrungen sind.»