___, der T.________(Unternehmen) sowie der U.________(AG) begangen wurden. B.________ gab bezüglich den Tatzeitpunkt zu Protokoll, dass der angeklagte Tatzeitpunkt nicht stimmen könne, zumal der Einbruch im Schrebergartenhaus nicht in der gleichen Nacht wie die Einbruchdiebstähle bei den Garagen gewesen sei (pag. 2543, Z. 10 ff.). F.________ führte diesbezüglich aus, dass sein Zeitgefühl sehr schlecht sei. Es habe sich bei der Tat z.N. von V.________ um die erste gehandelt und diese liege geschätzt ein halbes Jahr zurück (Zeitpunkt der Einvernahme: 21.02.2018, pag. 741, Z. 25 f.).