Angesichts des von sämtlichen Beteiligten eingestandenen Tatvorwurfs sowie unter Berücksichtigung der Aussagen zu den zeitlichen Gegebenheiten kann sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 2711 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «In der Anklageschrift wird festgehalten, dass die besagte Tat zum Nachteil von V.________ in der Zeit vom 18. bis 19.09.2017 begangen worden sei. Dabei handelt es sich um dieselbe Nacht, in welcher die Einbruchdiebstähle zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) sowie der U.________(AG) begangen wurden.