14. Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von V.________ 14.1 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt, nahm allerdings an, dass sich die Tat nicht am 18./19. September 2017, sondern ca. im August 2017 ereignet hatte (pag. 2712, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts des von sämtlichen Beteiligten eingestandenen Tatvorwurfs sowie unter Berücksichtigung der Aussagen zu den zeitlichen Gegebenheiten kann sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag.