Es wäre auch realitätsfremd, zu erwarten, dass dies die anderen Beteiligten hätten wahrnehmen müssen, bestand die Beschädigung doch nicht in einem Zersplittern, was mit einem gewissen Lärm oder gar mit einer Verletzung einhergegangen wäre, sondern einem Eindrücken mittels Körperkraft. Darüber hinaus ist der Anzeigerapport diesbezüglich klar formuliert und die Beschädigung am Fensterrahmen lässt sich mit einem derartigen Aufdrücken in Zusammenhang bringen. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. A.2.3. Anklageschrift als erstellt.