633, Z. 55 ff.), allerdings ist nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um das andere beschädigte Fenster bei der G.________ gehandelt hatte. Hinsichtlich der Aussagen der übrigen Beteiligten folgt aus diesen einzig, dass der Tatvorwurf nicht mehr bestritten wurde. Im Ergebnis ändert dies nach Ansicht der Kammer allerdings nichts. Einerseits sagte der Beschuldigte 1 selbst aus, das Fenster sei blockiert gewesen und man habe