A.2.1. der Anklageschrift). Bei der T.________(Unternehmen) versuchten die Beschuldigten, die Türe zum Büro und der Werkstatt aufzubrechen bzw. brachen sie ein Vorhängeschloss zum Pneulager auf (Ziff. A.2.2. der Anklageschrift). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Aussage von K.________, der zwar konkret ein Fenster anspricht, welches kaputtgegangen sei, nachdem sie in die Garage eingedrungen waren und diese durch die Türe wieder verlassen hatten (pag. 633, Z. 55 ff.), allerdings ist nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um das andere beschädigte Fenster bei der G.________ gehandelt hatte.