_ und der Beschuldigte 2, hätten nicht bestritten, dass das besagte Fenster kaputtgegangen sei und der Beschuldigte 2 habe noch explizit ausgeführt, dass das Fenster kaputt gemacht worden sei (pag. 2705, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), gilt zu präzisieren, dass sich die zitierten Aussagen der Beteiligten nicht nur auf das in Frage stehende Fenster bezogen haben mussten. Denn gemäss Anklageschrift wurde ebenfalls bei der G.________ versucht, die Fenster und die Eingangstür des Büros aufzubrechen und schliesslich das Fenster der Tür eingeschlagen (Ziff. A.2.1. der Anklageschrift).