Zwar wurde keine Zivilforderung geltend gemacht, der Strafantrag, u.a. wegen Sachbeschädigung, liegt allerdings vor (pag. 522). Anders als die Verteidigung vorbringt, handelt es sich hierbei um Beweismittel, welche den Vorwurf erhärten. Aus diesen folgt, dass die Polizei vor Ort gewesen war und die Beschädigung an Fensterrahmen durch diese erfasst wurde. Soweit die Vorinstanz ausführte, die beiden weiteren Beschuldigten, F.________ und der Beschuldigte 2, hätten nicht bestritten, dass das besagte Fenster kaputtgegangen sei und der Beschuldigte 2 habe noch explizit ausgeführt, dass das Fenster kaputt gemacht worden sei (pag.