36 stützt auf die Angaben der Beschuldigten und die Feststellungen im Anzeigerapport vom 12. Oktober 2017, zum Beweisschluss, dass die Beschuldigten beim Eindringen ins Gebäude am Fensterrahmen der U.________(AG) einen Schaden im Umfang von ca. CHF 1'000.00 verursacht hätten. Vorliegend sind zunächst die drei Deliktsblätter der G.________ (pag. 485 ff.) der T.________(Unternehmen) (pag. 512 ff.) und der U.________(AG) (pag. 518 ff.) sowie der Anzeigerapport vom 9. Oktober 2017 (pag. 488 ff.), vom 19. September 2017 (pag. 514 ff.) und vom 12. Oktober 2017 (pag. 520 ff.) heranzuziehen.