In ihrer Replik anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Staatsanwältin BD.________ aus, sei es der Beschuldigte 1 selbst gewesen, der ausgesagt habe, dass sie das Fenster mit Körperkraft aufgebrochen hätten. Auch der KTD- Bericht belege, dass das Fenster mittels Körpergewalt aufgebrochen worden sei. Denn auch mit Aufdrücken könne ein Sachschaden entstehen. Es habe somit ein Schuldspruch zu ergehen (pag. 3179). 13.3 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz kam nach gesamtheitlicher Würdigung der vorhandenen Beweismittel (vgl. pag. 2704 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), primär ge-