Auch hätten keine der befragten Personen zu Protokoll gegeben, dass absichtlich Sachschaden verursacht worden sei. Vielmehr sei ein anderes Fenster zu Bruch gegangen. Da nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte 1 wissentlich und willentlich etwas kaputt gemacht habe, fehle es am nötigen Vorsatz, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 3170). 13.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft In ihrer Replik anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Staatsanwältin BD.