13. Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) 13.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten 1 Die Verteidigung brachte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags vor, der Beschuldigte 1 habe das nicht abgeschlossene, verriegelte oder geschlossene Fenster aufstossen können und es sei ein Einstieg ohne Sachschaden möglich gewesen. Zudem bestünden keine objektiven Beweismittel, da weder Instandstellungsrechnungen oder Fotos vom angeblichen Sachschaden in den Akten seien. Auch hätten keine der befragten Personen zu Protokoll gegeben, dass absichtlich Sachschaden verursacht worden sei.