Gerade auch in Anbetracht des Modus Operandi – es wurde ein Fenster aufgedrückt und im Büro des 1. OG zahlreiche Schränke durchsucht (pag. 520) – erfolgte der Einbruchdiebstahl offensichtlich nicht auf ein bestimmtes Deliktsgut bezogen. Vielmehr stiegen der Beschuldigte 1 und die Mittäter ein, um zu nehmen, was sie kriegen konnten, wenn auch ohne Erfolg. Mit Ausnahme des Vorwurfs des Diebstahls eines iPhone 6s (CHF 800.00) erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. A.1.3. der Anklageschrift als erstellt.