Sie erwog weiter, dass die Entwendung eines iPhone 6s nicht erstellt werden konnte. Allerdings ging sie davon aus, dass die Beschuldigten in die Räumlichkeiten der U.________(AG) in der Absicht eindrangen, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne schlussendlich etwas zur Aneignung mitgenommen zu haben (pag. 2707, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Gerade auch in Anbetracht des Modus Operandi – es wurde ein Fenster aufgedrückt und im Büro des 1. OG zahlreiche Schränke durchsucht (pag.