12. Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil der U.________(AG) 12.1 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor, den Sachverhalt nur als versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB zu würdigen, falls der Diebstahl des Mobiltelefons nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne (pag. 2499). Sie erwog weiter, dass die Entwendung eines iPhone 6s nicht erstellt werden konnte.