Soweit weitergehend, ist der angeklagte Sachverhalt allerdings bestritten. Der Beschuldigte 1 bestreitet schliesslich auch oberinstanzlich, in einen Handel mit Betäubungsmitteln involviert gewesen zu sein und weist damit den Vorwurf des mengenmässig qualifizierten Besitzes von Betäubungsmitteln vollumfänglich zurück.