_ betreffend, ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten. Bestritten wird vom Beschuldigten 1 einzig, dass sich die Tat gemäss Anklageschrift am 18./19. September 2017 zugetragen habe. Der Beschuldigte 1 bestritt ebenfalls nicht, in der Nacht vom 18./19. September 2017 gemeinsam mit K.________ bei der Buvette des L.________(Verein) gewesen zu sein. Soweit weitergehend, ist der angeklagte Sachverhalt allerdings bestritten.