___, der T.________ (Unternehmen) sowie der U.________(AG) eingedrungen ist. Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes ist, ob der Beschuldigte 1 bei der U.________(AG) in der Absicht einstieg, sich unrechtmässig zu bereichern und sich eine fremde bewegliche Sache anzueignen, und beim Betreten der Räumlichkeiten mittels Körpergewalt vorsätzlich ein Fenster beschädigt hat. Soweit den Diebstahl zum Nachteil von V.________ betreffend, ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten.