34 nen wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, die angeklagten Taten – teilweise gemeinsam, teilweise gemeinsam mit anderen Personen – begangen zu haben. Unbestritten ist zunächst, dass der Beschuldigte 1 in der Nacht vom 18./19. September 2017 mittäterschaftlich in die Räumlichkeiten der G.________, der T.________ (Unternehmen) sowie der U.________(AG) eingedrungen ist.