Schliesslich wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, sich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz schuldig gemacht zu haben (Ziff. A.4.1. der Anklageschrift). Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die korrekte Wiedergabe des Vorwurfs durch die Vorinstanz (pag. 2744 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): «Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen: Er soll am 06.06.2018, ca. 15:58 Uhr, und früher, in AF.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AG.________(Weg), evtl. zusammen mit BG.