Weiter wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, sich des Diebstahls zum Nachteil des L.________(Verein) schuldig gemacht zu haben (Ziff. A.1.5. der Anklageschrift). Auch diesen Vorwurf hat die Vorinstanz treffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 2712 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): «Dem Beschuldigten B.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 18.09.2017, 22:15 Uhr, bis 19.09.2017, 08:00 Uhr, in I.________(Ortschaft), J.________(Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep.