In Ziff. A.1.4. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 der Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von V.________ gemacht. Diesen Vorwurf hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Es wird vollumfänglich darauf verwiesen (pag. 2711, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): «Allen drei Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam in der Zeit vom 18.09.2017 bis 19.09.2017, in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AB.________(Strasse), in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in das Schrebergartenhaus von V.___