A.2.1, B.2.1, C.2.1). Bei der T.________(Unternehmen) sollen sie überdies mittels Flachwerkzeug versucht haben, die Türe zum Büro und der Werkstatt aufzubrechen bzw. ein Vorhängeschloss beim Eingang zum Pneulager aufzubrechen, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 1‘000.00 entstanden sein soll (Sachbeschädigung, AKS Ziff. A.2.2, B.2.2, C.2.2). Hingegen wird ihnen vorgeworfen, bei der U.________(AG) mittels Körpergewalt ein Fenster auf der Nordseite aufgedrückt zu haben, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 entstanden sein soll (Sachbeschädigung, AKS Ziff. A.2.3, B.2.3, C.2.3).