9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten 1 wird mit Anklageschrift vom 30. Dezember 2019, soweit für die oberinstanzliche Beweiswürdigung relevant, vorgeworfen, er habe sich des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) (Ziff. A.1.3. sowie A.2.3. der Anklageschrift) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat die Vorwürfe zutreffend wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen und diese, der besseren Verständlichkeit halber, gesamthaft wiedergegeben (pag. 2703 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;