Mangels Anfechtung wurden die selbigen Schuldsprüche auch soweit den Beschuldigten 2 betreffend rechtskräftig. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil des L.________(Verein) in der Zeit vom 18. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 ist die rechtskräftige Verurteilung von K.________ aktenkundig (pag. 2158). Vorliegend sind durch die Kammer die mittels Berufung sowie Anschlussberufung angefochtenen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 1 zu prüfen. Nachfolgend werden die jeweiligen Sachverhaltskomplexe, soweit noch von Relevanz und der besseren Verständlichkeit halber, der Anklageschrift folgend aufgeführt.