32 F.________ betreffend, ist somit bezüglich des vorliegend noch zu beurteilenden Diebstahlsversuchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 sowie des Diebstahls zum Nachteil von V.________ ca. im August 2017 in Rechtskraft erwachsen. Mangels Anfechtung wurden die selbigen Schuldsprüche auch soweit den Beschuldigten 2 betreffend rechtskräftig.