Nach dem Gesagten sieht die Kammer den Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Anklageschrift enthält kurz, aber genau, alle notwenigen Elemente gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO und macht unmissverständlich klar, welches Verhalten den Beschuldigten und damit auch dem Beschuldigten 1 vorgeworfen wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung