Aus der Anklageschrift geht somit klar hervor, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten 1 nicht auf den (Hervorhebung durch die Kammer) Posten Hartgeld und den einen (Hervorhebung durch die Kammer) Posten Zigaretten gerichtet hatte. Vielmehr wird der durch die Wegnahme dieser Gegenstände eingetretene Erfolg umschrieben. Der Beschuldigte 1 konnte schon aufgrund der in der Anklageschrift umschriebenen Verletzung ausreichend deutlich erkennen, dass ihm nicht ein geringfügiger Diebstahl vorgeworfen wird. Nach dem Gesagten sieht die Kammer den Anklagegrundsatz nicht verletzt.