Der Anklagesachverhalt äussert sich nicht zur Absicht, konkret Wertgegenstände mit geringfügigem Wert zu entwenden, sondern, dass der Beschuldigte 1 «[…] in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Buvette des L.________(Verein) eindrang und dort einen Posten Hartgeld im Wert von ca. CHF 30.00 und einen Posten Zigaretten im Wert von CHF 173.60 zur Aneignung wegnahm». Aus der Anklageschrift geht somit klar hervor, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten 1 nicht auf den (Hervorhebung durch die Kammer) Posten Hartgeld und den einen (Hervorhebung durch die Kammer) Posten Zigaretten gerichtet hatte.