172ter StGB die Absicht des Täters entscheidend, und nicht der eingetretene Erfolg. Der Anklagesachverhalt äussert sich nicht zur Absicht, konkret Wertgegenstände mit geringfügigem Wert zu entwenden, sondern, dass der Beschuldigte 1 «[…] in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Buvette des L.________(Verein) eindrang und dort einen Posten Hartgeld im Wert von ca. CHF 30.00 und einen Posten Zigaretten im Wert von CHF 173.60 zur Aneignung wegnahm».