Alsdann lässt der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ziff. A.1.5. der Anklageschrift zu Unrecht eine fehlende Beschreibung des subjektiven Tatgeschehens auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag beanstanden. Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. III.19.2 hiernach) ist für die Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB die Absicht des Täters entscheidend, und nicht der eingetretene Erfolg.