Lediglich der Tattag wurde falsch bezeichnet. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Tat etwa einen Monat früher als in der Anklage ausgeführt ereignet hat, kann in Verbindung mit der ansonsten korrekten Umschreibung nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gesprochen werden. In der vorliegenden Konstellation ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten 1 aufgrund der vorliegenden Beschreibung des Sachverhalts eine wirksame Verteidigung verunmöglicht gewesen wäre. Alsdann lässt der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ziff.