2543, Z. 10 ff.), dann belegt dies, dass er genau wusste, um welchen Vorfall es sich gehandelt hatte und damit offensichtlich verstand, was ihm vorgeworfen wurde. Im vorliegenden Fall konnten die Beschuldigten diesen Einbruchdiebstahl denn auch aufgrund der Besonderheit des Objekts (Schrebergartenhäuschen) und des Deliktsguts (Flobertgewehr und Pfefferspray) genau zuordnen. Lediglich der Tattag wurde falsch bezeichnet.