Wenn der Beschuldigte 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt des Vorwurfes gemäss Anklageschrift aussagte: «In der Anklageschrift steht ja, dass es am 18. September 18 war, das kann jedoch nicht sein: Es war nicht in der gleichen Nacht wie die Garagen.» (pag. 2543, Z. 10 ff.), dann belegt dies, dass er genau wusste, um welchen Vorfall es sich gehandelt hatte und damit offensichtlich verstand, was ihm vorgeworfen wurde.