A.1.4. wurde ein Zeitraum vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 angeklagt. Das Beweisverfahren der Vorinstanz hat ergeben, dass sich die fragliche Tat nicht im angeklagten Zeitpunkt habe zutragen können, und nahm eine Tatbegehung «ca. im August 2017» an. Der Sachverhalt weicht damit nur in Bezug auf den Tatzeitraum ab; die Täter, der Geschädigte, der Tatort, die konkrete Begehung der Tat und insbesondere die Wegnahme des Gewehrs und der Pfeffersprays blieben gleich wie in der Anklageschrift. Vorliegend haben beide Beschuldigten sowie F.________ den Anklagesachverhalt in diesem Punkt eingestanden (F.________: pag. 741 f., Z. 22 ff.; pag. 747, Z. 108