Anders als im Urteil 6B_100/2014 wollte der Beschuldigte 1 nicht einen über den Anklagesachverhalt hinausgehenden Erfolg (Wegnahme des Mobiltelefons zur Aneignung) herbeiführen, der Diebstahl blieb vielmehr im Versuchsstadium. Nach dem Gesagten steht zudem ausser Frage, dass der Beschuldigte 1 wusste, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. In Bezug auf den Anklagesachverhalt in Ziff. A.1.4. wurde ein Zeitraum vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 angeklagt.