In Ersterem sah das Bundesgericht den Anklagegrundsatz verletzt, da der Anklagesachverhalt auf eine begangene einfache Körperverletzung ausgerichtet und in subjektiver Hinsicht keine Umschreibung bezüglich der vom Gericht angenommenen, versuchten schweren Körperverletzung und damit einer härteren rechtlichen Qualifikation enthielt. Anders als im Urteil 6B_100/2014 wollte der Beschuldigte 1 nicht einen über den Anklagesachverhalt hinausgehenden Erfolg (Wegnahme des Mobiltelefons zur Aneignung) herbeiführen, der Diebstahl blieb vielmehr im Versuchsstadium.