Auch das rechtliche Gehör war demnach gewährt. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Verteidigung durch Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E.1.3.2. und 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3. In Ersterem sah das Bundesgericht den Anklagegrundsatz verletzt, da der Anklagesachverhalt auf eine begangene einfache Körperverletzung ausgerichtet und in subjektiver Hinsicht keine Umschreibung bezüglich der vom Gericht angenommenen, versuchten schweren Körperverletzung und damit einer härteren rechtlichen Qualifikation enthielt.